§ 70 SächsPersVG - Staatliche Forstverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Die Beschäftigten der staatlichen Forstverwaltung wählen besondere Forst-Bezirkspersonalräte in den Forstdirektionen und einen besonderen Forst-Hauptpersonalrat im Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet für Waldarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt. Die Mitgliedschaft eines Waldarbeiters im Personalrat ruht solange, wie er vorübergehend nicht im Arbeitsverhältnis steht.