§ 70 SächsPersVG - Staatsbetrieb Sachsenforst
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet für Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst erlischt.