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Art. 87 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.

(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.