Art. 87 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaats Thüringen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.
(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.