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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 54 LBG LSA - Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(§ 42 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Die Zustimmung zu Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.