§ 25 VwGO - Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.
Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.