§ 23a GVG - Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

  1. 1.

    Familiensachen;

  2. 2.

    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.

2Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

  1. 1.

    Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

  2. 2.

    Nachlass- und Teilungssachen,

  3. 3.

    Registersachen,

  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

    Aufgebotsverfahren,

  8. 8.

    Grundbuchsachen,

  9. 9.

    Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

  10. 10.

    Schiffsregistersachen sowie

  11. 11.

    sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.