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Art. 3 BayKSG - Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Amtliche Abkürzung
BayKSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-4-1-I

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

  1. 1.
    allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial (Art. 8 Abs. 2) Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  2. 2.
    die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
  3. 3.
    durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
  4. 4.
    in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen.

(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu treffen.