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§ 84 LHG M-V - Aufgaben der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter vertritt die Hochschule nach außen.

(2) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Hochschule. Sie oder er führt in der Hochschulleitung den Vorsitz. Sie oder er weist den Mitgliedern der Hochschulleitung Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung sowie die Fachvorgesetzteneigenschaft für die zugeordneten Mitarbeiter zu.

(3) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter hat im Rahmen ihrer oder seiner Gesamtverantwortung die Richtlinienkompetenz inne und kann nach Beratung in der Hochschulleitung Einzelfallentscheidungen auch mit Wirkung für die übertragenen Geschäftsbereiche der Mitglieder der Hochschulleitung treffen. Sie sind insoweit an die Entscheidung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters gebunden, es sei denn, die Hochschulleitung trifft mehrheitlich eine abweichende Entscheidung.

(4) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter hat rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen anderer Organe, Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, unterrichtet sie oder er das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(5) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Maßnahmen getroffen haben.

(6) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus.

(7) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter der Hochschule für Musik und Theater Rostock nimmt zusätzlich zu ihrem oder seinem Amt Aufgaben in der Lehre wahr.