§ 86 LHG M-V - Hochschulrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) An jeder Hochschule kann ein Hochschulrat gebildet werden.
(2) Dem Hochschulrat gehören als Mitglieder unter Berücksichtigung der Aufgaben der jeweiligen Hochschule Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis sowie aus Wissenschaft oder Kunst an, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. Näheres, einschließlich der Amtszeit, regelt die Grundordnung.
(3) Der Hochschulrat berät die Hochschule in allen wichtigen strategischen Angelegenheiten, insbesondere in der Entwicklungsplanung. Er gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre und schlägt Maßnahmen vor, die der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. In diesem Rahmen wirkt er insbesondere mit bei der Erstellung von Konzepten zur Hochschulentwicklung sowie der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien.
(4) Der Hochschulrat hat gegenüber der Hochschulleitung im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Absatz 3 ein Informationsrecht.
(5) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter hat das Teilnahmerecht an und das Rederecht in den Sitzungen des Hochschulrates.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats hat ein Teilnahmerecht an und ein Rederecht in den Sitzungen des Senats.