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§ 53 LPO - Übergangsbestimmungen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 2003/2004 aufnehmen.

(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung im Grundstudium befinden, können nach der Zwischenprüfung in das Hauptstudium für das entsprechende neue Lehramt wechseln. Dabei wechseln

  1. 1.
    Studierende für das Lehramt für die Primarstufe in das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule,
  2. 2.
    Studierende für das Lehramt für die Sekundarstufe I in das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule,
  3. 3.
    Studierende für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechend ihrer Entscheidung in das Hauptstudium für das Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen oder in das Hauptstudium für das Lehramt an Berufskollegs,
  4. 4.
    Studierende für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit mindestens einer beruflichen Fachrichtung in das Hauptstudium für das Lehramt an Berufskollegs,
  5. 5.
    Studierende für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in das Hauptstudium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.

(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Hauptstudium befinden, können auf eigenen Wunsch entsprechend Absatz 2 in neue Studiengänge wechseln. Hierzu bedarf es eines Antrages an das Prüfungsamt.

(4) Studierende können ihr Studium nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW. S. 754, ber. 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW. S. 647), abschließen, soweit sie sich letztmalig bis zum 31. Oktober 2012 vorschriftsgemäß zur Ersten Staatsprüfung melden.

(5) Die Hochschulen stellen sicher, dass zum Wintersemester 2003/2004 mit dem Studium der im Zweiten Teil der Verordnung genannten Lehrämter begonnen werden kann. Sie setzen die entsprechenden Studienordnungen bis zum Wintersemester 2004/2005 in Kraft.