§ 9 UmwStG - Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-13-2
(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 6 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.