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§ 9 UmwStG - Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person

Bibliographie

Titel
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Amtliche Abkürzung
UmwStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-13-2

(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 6 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.