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  • ab 11.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 35 WTG DVO - Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Amtliche Abkürzung
WTG DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

Zur Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, die oder der die Leistung des Wohnens erbringt und die Grundleistungen selbst anbietet oder bestimmt, von wem sie abzunehmen sind. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

  2. 2.

    die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Servicewohnanlage und

  3. 3.

    ein Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge.

Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.