§ 13 KPG M-V - Gegenstand und Verfahren der Jahresabschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KPG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Für die Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Nach Anhörung der prüfungspflichtigen Einrichtung beauftragt der Landesrechnungshof im Namen und für Rechnung der prüfungspflichtigen Einrichtungen einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) mit der Vornahme der Jahresabschlussprüfung. Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers nach Maßgabe des § 323 des Handelsgesetzbuches besteht auch gegenüber dem Landesrechnungshof.
(3) Die Prüfung umfasst neben den in § 317 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gegenständen auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.
(4) Der Jahresabschluss soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft werden.