§ 13 KPG - Befreiung von der Jahresabschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof prüfungs-pflichtige Einrichtungen, die nach der Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, allgemein oder auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist eine Entscheidung über die Ersatzprüfung zu treffen.
(2) Zuständig für die Ersatzprüfung ist der Landrat. In Landkreisen und in den kreisfreien Städten wird die Ersatzprüfung eigener prüfungspflichtiger Einrichtungen von den Rechnungsprüfungsämtern vorgenommen. Dies gilt auch für die Gemeinden, die nach § 1 Abs. 3 ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben. Bei Zweckverbänden nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und bei prüfungspflichtigen Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 4 Abs. 2 kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt eines Mitglieds übertragen werden.