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§ 156 BRAO - Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Ein Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bestraft, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere Strafe ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.