§ 13 BerlHG - Studienkollegs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) An den Universitäten bestehen Studienkollegs. Ihnen obliegt die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen für Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin zusätzliche Leistungsnachweise zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung zu erbringen haben. Darüber hinaus sollen sie Angebote entwickeln, um bestehende Nachteile bei ausländischen Studienbewerbern und Studienbewerberinnen im Studium auszugleichen.
(2) Die Studienkollegs unterliegen hinsichtlich der Unterrichts- und Prüfungsangelegenheiten der Schulaufsicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Lehrkräfte an den Studienkollegs dürfen nur mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung beschäftigt werden. Sie müssen die Befähigung zur Anstellung als Studienrat oder Studienrätin haben; Ausnahmen hiervon können von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.
(3) Für andere Hochschulen als die Universitäten können durch Entscheidung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung den Studienkollegs entsprechende Einrichtungen vorgesehen werden.
(4) Für die Lehrkräfte des Studienkollegs gelten §§ 112 und 120 entsprechend.