§ 44a SäHO - Transparenz von Landesmitteln
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
- Amtliche Abkürzung
- SäHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-1
(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen sowohl des Staates als auch von Dritten, die auch auf Grundlage des Staatshaushaltsplanes finanziert werden, hat der Maßnahmeträger die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren. Dies gilt auch für pauschal zugewiesene Mittel aus dem Staatshaushaltsplan. Kommen Maßnahmenträger ihrer Informationspflicht nicht nach, ist diesen Gelegenheit zu geben, das Versäumnis innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Kommen sie auch in dieser Frist ihrer Informationspflicht nicht nach, sollen Rückforderungen von mindestens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent der eingesetzten Landesmittel geltend gemacht werden. Anderweitige Regelungen über die Erstattung von Fördermitteln bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Aufbringen von Hinweisen auf Gegenständen wie beispielsweise Werbeträgern ist nicht notwendig, sofern die Gegenstände nach Art und Größe dafür ungeeignet sind. In diesem Fall ist das Vorhaben beziehungsweise die Maßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
(3) Das Weitere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss vor Auszahlung der staatlichen Finanzierung zu erlassen.