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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 53 SäHO - Billigkeitsleistungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Amtliche Abkürzung
SäHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-1

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.