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  • ab 01.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 23 ÖGDG M-V - Psychisch Kranke

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

Die Gesundheitsämter gewähren Hilfen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und nehmen die sonstigen den Gesundheitsämtern nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke obliegenden Aufgaben wahr.