§ 23 ÖGDG M-V - Psychisch Kranke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-4
Die Gesundheitsämter gewähren Hilfen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und nehmen die sonstigen den Gesundheitsämtern nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke obliegenden Aufgaben wahr.