§ 70 HBKG - Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder die Klage abgewiesen. Durch Beschluss wird das Verfahren eingestellt, wenn Einstellungsgründe nach § 68 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
(2) Auf Klagabweisung ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.