§ 33 KWG - Stimmabgabe bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Bei Mehrheitswahl kann der Wähler auf dem amtlich hergestellten weißen Stimmzettel höchstens doppelt so viele Namen wählbarer Personen eintragen als Ratsmitglieder zu wählen sind. Ist ein nicht amtlicher Stimmzettel ausgegeben worden, so kennzeichnet der Wähler durch ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise diejenigen Personen, die er wählen will; er kann auch Namen anderer wählbarer Personen hinzufügen oder Namen streichen und sie durch andere Namen ersetzen. Der Wähler hat den Stimmzettel in den amtlichen Wahlumschlag zu stecken und diesen unverschlossen in die Wahlurne zu legen.
(2) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.