Art. 28 BayWaldG - Aufgaben der Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
(1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes
- 1.die forstliche Fachplanung (Art. 5 und 6),
- 2.die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes mit Ausnahme von Wald, der mit staatlichen Versuchsgütern eine wirtschaftliche Einheit bildet und der wegen seiner geringen Größe zweckmäßigerweise vom Versuchsgut mitbewirtschaftet wird, sowie von Wald im Eigentum des Bundes und anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland,
- 3.die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1),
- 4.die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 16 Abs. 5),
- 5.die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald und dem Körperschaftswald gleichgestellten Wald (Art. 19),
- 6.die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art. 19),
- 7.die Förderung des Körperschafts- und Privatwaldes (Art. 19 bis 22),
- 8.die Forstaufsicht (Art. 26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
- 9.Waldpädagogik als Bildungsauftrag.
(2) Der obersten Forstbehörde obliegt die Fachaufsicht im Bereich des Art. 26 über die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden.