§ 26 AbgG LSA - Unterstützungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) In besonderen wirtschaftlichen Notfällen kann der Präsident auf Antrag
- 1.
Abgeordneten einmalige Unterstützungen und
- 2.
ehemaligen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse
gewähren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 liegt ein besonderer wirtschaftlicher Notfall insbesondere dann vor, wenn ein Abgeordneter in Ausübung des Mandats einen Schaden erleidet und dadurch in eine finanzielle Notlage gerät und kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Dritten besteht oder ein Anspruch gegenüber Dritten nicht durchsetzbar ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 liegt ein besonderer wirtschaftlicher Notfall insbesondere dann vor, wenn der Notfall einen unmittelbaren Zusammenhang zur Ausübung des Mandats aufweist und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Landtag steht. Leistungen auf dieser Grundlage werden nur nachrangig im Verhältnis zu den individuellen Ansprüchen im System der sozialen Sicherung gewährt.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist zu begründen. Dabei sind alle Tatsachen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Gewährung der beantragten Leistung maßgebend sind. Der Präsident kann Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verlangen.