§ 16 ThürSÜG - Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
Die Personalverwaltung der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Stelle unterrichtet die nach § 3 Abs. 2 aufgabenwahrnehmende Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Insbesondere zählen dazu:
- 1.die Umsetzung, Abordnung, Versetzung und das Ausscheiden aus dem Dienst,
- 2.Änderungen des Familienstands oder einer Lebenspartnerschaft, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch,
- 4.Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
- 5.Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.