Versionsverlauf

§ 60 RiG M-V - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Zur Untersuchungsführerin oder zum Untersuchungsführer kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt bestellt werden.