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§ 27 BörsZulV - Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten der zuzulassenden Schuldverschreibungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

Bei der Angabe der Gesamtbeträge der noch zu tilgenden Anleihen sowie der sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten sind Teilbeträge, für die eine Gewährleistung besteht, jeweils gesondert auszuweisen. Stellt der Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so sollen Verbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist hierüber in den Prospekt eine Erklärung aufzunehmen.