§ 59 LBG - Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, der das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.