§ 59 LBG - Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
- 1.das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG) beträgt.