§ 10 HSchG - Zulassung von Schulbüchern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Schulbücher sind Druckwerke, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt zu werden.
(2) Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor zugelassen worden sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium, sofern dessen Befugnis nicht allgemein für bestimmte Verwendungszwecke, Fachbereiche oder Schulformen oder im Einzelfall den Schulaufsichtsbehörden oder den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen worden ist. Schulbücher sind zuzulassen, wenn
- 1.sie allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
- 2.sie mit den Rahmenplänen vereinbar sind und nach Umfang und Inhalt ein für das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Maß nicht überschreiten,
- 3.sie nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine schwerwiegenden Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und
- 4.die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung die Einführung rechtfertigen.
(3) Die Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen.
(4) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz zu deren Verteilung. In Parallelklassen oder -kursen einer Schule sind in der Regel die gleichen Schulbücher zu verwenden. Schulen, die einen Schulverband bilden, sollen sich bei der Einführung der Schulbücher untereinander abstimmen.
(5) Das Verfahren zur Zulassung der Schulbücher wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.