§ 10 HSchG - Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Schulbücher sind Druckwerke, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt zu werden. 2Digitale Lehrwerke stehen den Schulbüchern gleich, sofern sie ebenfalls für einen längeren Zeitraum benutzt werden.
(2) 1Schulbücher und digitale Lehrwerke dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor zugelassen worden sind. 2Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium, sofern dessen Befugnis nicht allgemein für bestimmte Verwendungszwecke, Fachbereiche oder Schulformen oder im Einzelfall den Schulaufsichtsbehörden oder den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen worden ist. 3Schulbücher und digitale Lehrwerke sind zuzulassen, wenn
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sie allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
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sie mit den Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrplänen vereinbar sind und nach Umfang und Inhalt ein für das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Maß nicht überschreiten,
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sie nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine schwerwiegenden Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, behinderten-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und
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die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung die Einführung rechtfertigen.
(3) Die Schulbücher und digitalen Lehrwerke für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen.
(4) 1Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches oder digitalen Lehrwerkes im Rahmen der technischen Voraussetzungen an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz zu deren Verteilung. 2In Parallelklassen oder -kursen einer Schule sind in der Regel die gleichen Schulbücher und digitalen Lehrwerke zu verwenden. 3Schulen, die einen Schulverbund bilden, sollen sich bei der Einführung der Schulbücher und digitalen Lehrwerke untereinander abstimmen.
(5) Das Verfahren zur Zulassung der Schulbücher und digitalen Lehrwerke wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.