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§ 48 LEnteigGRechtsmittel

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

(1) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Die Vorschriften des Neunten Teiles des Bundesbaugesetzes vom 29. Juni 1960 (BGBI. I S. 341) über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen sind anzuwenden. An Stelle der § § 110, 111, 113 Abs. 2 und 3 und § 117 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes, auf die in dessen Neuntem Teil Bezug genommen ist, treten die § § 32, 33, 35 Abs. 2 und 4 und § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes.