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§ 11 ÖGDG - Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Schwimm- und Badebeckenwasser, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch in den im Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes und den darauf beruhenden weiteren Rechtsvorschriften, insbesondere der Trinkwasserverordnung genannten Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen. Sie nehmen als untere Trinkwasserüberwachungsbehörde die ihnen nach der Trinkwasserverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird ermächtigt, einzelne Zuständigkeiten abweichend hiervon durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wenn es insbesondere zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, wegen der Bedeutung der Maßnahme oder wegen der schwerwiegenden Folgen zweckmäßig ist.

(2) Die übergeordneten Trinkwasserüberwachungsbehörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Trinkwasserüberwachungsbehörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.

(3) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Anforderungen an die hygienische Beschaffenheit von Schwimm- oder Badebeckenwasser in den im Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen.