§ 58 BörsZulV - Emittenten aus Drittstaaten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zwischenbericht, so kann ihm die Zulassungsstelle gestatten, diesen Bericht an Stelle des nach § 44b des Börsengesetzes vorgeschriebenen Zwischenberichts in deutscher Spräche zu veröffentlichen, wenn er Auskünfte gibt, die den Auskünften nach den Vorschriften der §§ 53 bis 57 gleichwertig sind. Die Zulassungsstelle kann auch gestatten, daß dieser Bericht in einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapieranlage in ausländischen Werten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich ist und eine ausreichende Unterrichtung des Publikums im Hinblick auf die angesprochenen Anlegerkreise dadurch nicht gefährdet erscheint.