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§ 141 BbgSchulG - Einführung der Schulzeitverkürzung und Sprachstandsfeststellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Der sechsjährige Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird zum Schuljahr 2007/2008 in den Gymnasien und an bis zu zehn Gesamtschulen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eingeführt. Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2007/2008 in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 eines Gymnasiums befinden, erwerben die allgemeine Hochschulreife nach 13 Schulbesuchjahren. Die Möglichkeit des individuellen Überspringens einer Jahrgangsstufe bleibt unberührt.

(2) Die Sprachstandsfeststellung und die Verpflichtung zur Teilnahme an geeigneten Sprachförderkursen gemäß § 37 Abs. 1 und 2 werden ab dem Schuljahr 2007/2008 entsprechend den personellen und sächlichen Möglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener geeigneter Sprachförderkurse, schrittweise eingeführt. Die schrittweise Einführung gemäß Satz 1 ist zum Schuljahr 2009/2010 abzuschließen.