§ 49 KSVG - Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Auf Beschluss des Gemeinderates können Sachverständige zu den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(2) Sachverständige, die zu nicht öffentlichen Sitzungen hinzugezogen werden, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Gemeinderat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Personen oder Personengruppen zu hören.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen oder Personengruppen mit fremder Staatsangehörigkeit.