§ 6 BauPrüfVO - Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind
- 1.bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 1987) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten,
- 2.bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.