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§ 44 KSVG - Beschlußfähigkeit

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen sind und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Im Falle des § 41 Abs. 4 gilt das Gemeinderatsmitglied als ordnungsgemäß einberufen.

(2) Ist die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist der zur Beratung derselben Gegenstände mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufene Gemeinderat beschlußfähig, sofern an stimmberechtigten Mitgliedern mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Bei der Einberufung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Ist die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, weil mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen sind, so ist der Gemeinderat beschlußfähig, sofern mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.