§ 12 KrO - Wappen, Flagge und Siegel
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Redaktionelle Abkürzung
- KrO,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Kreise führen Dienstsiegel.
(2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen sind dem Innenministerium anzuzeigen; vor der Entscheidung nach § 23 Satz 1 Nr. 6 hat der Kreis hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.
(3) Kreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.