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§ 12 KrO - Wappen, Flagge und Siegel

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Technische Regel
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Kreise führen Dienstsiegel.

(2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums.

(3) Kreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.