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Anlage 2 JVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Amtliche Abkürzung
JVEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
367-3

Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1)

Nr.Bezeichnung der LeistungHonorar in Euro
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält jeder Obduzent gesondert.
100Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau 49,00
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens119,00
101Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist25,00
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens84,00
102Obduktion195,00
103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt
275,00
104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt
396,00
105Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus84,00
106Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt
119,00
Abschnitt 2
Befund
200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung21,00
201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt
bis zu 44,00
202Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern38,00
203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt
bis zu 75,00
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme
300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe
4,00 bis 51,00
301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt
bis zu 1.000,00
302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit
5,00 bis 51,00
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt
bis zu 1.000,00
304Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z.B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)bis zu 205,00
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
305Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen13,00 bis 115,00
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
306Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz13,00 bis 300,00
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
307Blutentnahme9,00
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
(1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.
(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung honoriert.
(3) Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.
400Bestimmung der AB0-Blutgruppe10,00
401Bestimmung der Untergruppe8,00
402MN-Bestimmung8,00
403Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je Merkmal 10,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens56,00
404Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal 10,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens56,00
405Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal 23,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens86,00
406Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren357,00
Das Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren.
407Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch25,00
408Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.)23,00
409Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphoglucomutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer Enzymsysteme 23,00
410Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal23,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens75,00
411Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal23,00
412Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal 39,00
413Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems je verwendete Sonde 140,00
insgesamt jedoch höchstens800,00
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z.B. die Isolierung, den Verdau und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
414Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System40,00
insgesamt jedoch höchstens600,00
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z.B. die Isolierung, den Verdau, die PCR und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
415Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person16,00
Abschnitt 5
Erbbiologische Abstammungsgutachten
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.
(2) Das Honorar umfasst nicht
1.Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,
2.Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)
und
3.die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.
(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Nummern 502 und 503.
500Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden 713,00
501Untersuchung jeder weiteren Person175,00
502Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht werden214,00
503Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person55,00