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Anlage 2 JVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Amtliche Abkürzung
JVEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
367-3

Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1)

Nr.Bezeichnung der LeistungHonorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
100Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau 60,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens140,00 €
101Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist30,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens100,00 €
102Obduktion380,00 €
103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt
500,00 €
104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt
670,00 €
105Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus100,00 €
106Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt
140,00 €
Abschnitt 2
Befund
200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung21,00 €
201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt
bis zu 44,00 €
202Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern38,00 €
203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt
bis zu 75,00 €
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme
300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe
5,00 bis 60,00 €
301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt
bis zu 1.000,00 €
302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit
5,00 bis 60,00 €
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt
bis zu 1.000,00 €
304Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z.B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)bis zu 205,00 €
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
305Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen15,00 bis 135,00 €
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
306Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz15,00 bis 355,00 €
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
307Blutentnahme9,00 €
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400Erstellung des Gutachtens140,00 €
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
401Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,00 €
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
402Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25,00 €
Untersuchung mittels
1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2. diallelischer Polymorphismen:
- Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
- Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)
403- bis zu 20 Systeme:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120,00 €
404- 21 bis 30 Systeme: je Person
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
170,00 €
405- mehr als 30 Systeme: je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,00 €
406Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils . . . . . . .
80,00 €
407Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bis zu 120,00 €