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  • ab 15.02.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8a LRiG - Pflegezeiten mit Vorschuss

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, die oder der

  1. 1.

    eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegt oder

  2. 2.

    eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreut,

ist auf Antrag für längstens sechs Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes als Pflegezeit zu bewilligen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann als Pflegezeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c leidet, für längstens drei Monate je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes als Pflegezeit zu bewilligen. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge soll einer Richterin oder einem Richter auf Antrag zur Betreuung ihres oder seines Kindes bewilligt werden, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c leidet. Der Urlaub nach Satz 2 wird nur für ein Elternteil gewährt; § 10 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. § 8 Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 dürfen zusammen die Dauer von insgesamt 24 Monaten je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen nicht überschreiten. Bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 kann der beantragte Urlaub oder die beantragte Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt; die Verlängerung ist zuzulassen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 5 und 7 gilt entsprechend.

(5) Die Richterin oder der Richter hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Urlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Pflegezeiten durch Rechtsverordnung zu regeln.