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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 119 ThürHG - Studienkommissionen

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Für jeden Studienbereich ist eine Studienkommission zu bilden.

(2) Die Studienkommissionen haben die Aufgabe, Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche abzugeben. Ihnen obliegt insbesondere die Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen im Auftrag des Senats. Die Studienkommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.

(3) Jeder Studienkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1.

    vier Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer,

  2. 2.

    zwei Vertreter aus dem Kreis der Praxispartner,

  3. 3.

    zwei Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Ist der Studienbereich an beiden Standorten der Dualen Hochschule eingerichtet, sind bei den Vorschlägen und Empfehlungen zu den Mitgliedern und deren Stellvertretern beide Standorte angemessen zu berücksichtigen. Jede Studienkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.