§ 34 ThürBestG - Aufgabenwahrnehmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Die Überwachung der im Zweiten Abschnitt geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion, den Umgang mit Toten- und Sektionsscheinen und die den unteren Gesundheitsbehörden nach diesem Gesetz sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(2) Soweit die Gemeinden Aufgaben der Errichtung und des Betriebs von Friedhöfen, Leichenhallen, Feuerbestattungsanlagen und sonstigen Bestattungseinrichtungen wahrnehmen, nehmen sie diese als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr.
(3) Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.
(4) Für die Durchführung dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.