Versionsverlauf


§ 113 HBG - Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

1Für die Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst gelten die §§ 107 und 110 bis 112 entsprechend. 2§ 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder regelmäßig im Einsatzdienst einer Wachabteilung tätig gewesen sind. 3Die Gemeinden können Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren.