§ 115 HBG - Hessischer Landtag
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
1Die Landtagsbeamtinnen und Landtagsbeamten sind Beamtinnen und Beamte des Landes. 2Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags vorgenommen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. 4Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission werden vom Präsidium des Landtags wahrgenommen.