§ 80 PersVG LSA - Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6
- 1.die Polizeireviere,
- 2.die Polizeidirektionen, einschließlich ihres nachgeordneten Bereiches, ausgenommen die Polizeireviere nach Nr. 1,
- 3.das Landeskriminalamt,
- 4.das Technische Polizeiamt,
- 5.die Landesbereitschaftspolizei,
- 6.die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt.
(2) Beim Ministerium des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeidirektion ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim Ministerium des Innern unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeidirektion werden von den Beschäftigten der in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Dienststellen gewählt. Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, an Stelle der Personalräte der bei den Polizeidirektionen gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.