§ 15 LDG - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.
(4) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 52 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes betragen die Fristen für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme in den Fällen des Absatzes 1 vier Jahre, des Absatzes 2 sechs Jahre und des Absatzes 3 acht Jahre.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 85 unterbrochen.
(6) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.